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   Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19   

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https://dejure.org/2021,8303
Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19 (https://dejure.org/2021,8303)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-911/19 (https://dejure.org/2021,8303)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-911/19 (https://dejure.org/2021,8303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FBF

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Bankrecht - Von der European Banking Authority herausgegebene Leitlinien für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft - Soft Law - Nicht verbindliche EU-Maßnahmen mit Rechtswirkungen - Umsetzung durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bankrecht - Von der European Banking Authority herausgegebene Leitlinien für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft - Soft Law - Nicht verbindliche EU-Maßnahmen mit Rechtswirkungen - Umsetzung durch die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19
    Die weitaus schwierigeren Fragen ergeben sich erst später: Welche Folgen soll eine solche Feststellung fehlender Zuständigkeit für den Erlass einer nicht verbindlichen Maßnahme (oder von Soft Law) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens haben? Kann der Gerichtshof eine nicht verbindliche Maßnahme für ungültig erklären? Kann es - systematisch gesehen - eine völlige Trennung zwischen den Verfahren nach Art. 263 AEUV und nach 267 AEUV hinsichtlich nicht verbindlicher Maßnahmen geben? Wie lassen sich die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Grimaldi(4), Foto-Frost(5) und Belgien/Kommission(6) miteinander in Einklang bringen, soweit es um echte Soft-Law-Instrumente geht? Unterliegen nicht verbindliche Maßnahmen der Union der Kontrolle durch den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV, wie aus dem Urteil Grimaldi folgt, während ihre (unmittelbare) gerichtliche Überprüfung nach Art. 263 AEUV nicht möglich ist, wie vor Kurzem im Urteil Belgien/Kommission bestätigt worden ist?.

    Wie jedoch das Urteil Belgien/Kommission kürzlich gezeigt hat, bleibt der Gerichtshof auf den Rechtsakt und dessen Urheber fokussiert, losgelöst vom realen Leben des Rechtsakts und seiner Adressaten, und bewegt sich so im Kreis, indem die Natur des Rechtsakt anhand der Absicht seines Urhebers bestimmt wird und umgekehrt.

    Fünftens schließlich haben wir es mit dem Problem zu tun, dass der Gerichtshof dieser Logik offensichtlich nicht gefolgt ist, wie durch das Urteil Belgien/Kommission vor Kurzem bestätigt worden ist.

    Während im Urteil Belgien/Kommission einem privilegierten Kläger (einem Mitgliedstaat) die Möglichkeit verwehrt wurde, eine nicht verbindliche Unionsmaßnahme mit dem Klagegrund fehlender Zuständigkeit der Union für den Erlass dieser Maßnahme anzufechten(83), stünde dieselbe Rüge dagegen dann jedem individuellen Kläger auf dem Weg über Art. 267 AEUV offen, ohne dass er eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit darzutun brauchte.

    Damit würde das Urteil Grimaldi aufrechterhalten und übertragen, indirekt aber das Urteil Belgien/Kommission überdacht.

    6 Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79; im Folgenden: Urteil Belgien/Kommission).

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 76 bis 79).

    32 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959).

    47 C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 93 bis 95.

    50 Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 144 bis 171).

    51 Urteil Belgien/Kommission (Rn. 29 und 32).

    Vgl. für Beispiele aus anderen nationalen Rechtsordnungen meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Rn. 84 und 85).

    83 Vgl. insbesondere den ersten Rechtsmittelgrund (Urteil Belgien/Kommission, Rn. 39).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19
    Vgl. auch, im Kontext von Empfehlungen der EBA, Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2020:729, Nrn. 95 bis 102).

    53 Im Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249), in dem der Gerichtshof eine Empfehlung der EBA für ungültig erklärt hat.

    57 Vgl. z. B. zu einem Merkblatt der Kommission über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen Urteil vom 8. April 1992, Wagner (C-94/91, EU:C:1992:181, Rn. 16 und 17), und zu den Ergebnissen eines Zollkodex-Ausschusses, obwohl diese Ergebnisse von den Mitgliedstaaten "zu berücksichtigen" waren, Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C-11/05, EU:C:2006:312, Rn. 40 und 41), in Verbindung mit Nr. 24 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in dieser Rechtssache (EU:C:2006:78): "Nur eine Bestimmung mit rechtlich bindender Wirkung kann einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen werden." Vgl. aber wiederum die jüngst erfolgte Abkehr von dieser Linie im Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 79, 82 und 83).

    86 Vgl. aber wiederum Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 83).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19
    70 Urteile Foto-Frost (Rn. 14 bis 20), vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 54 bis 56), vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 78).

    77 Vgl. z. B. Urteile vom 23. April 1986, Les Vers/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 66).

    81 Vgl. z. B. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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